Der TBN hat sich aufgrund der Art. 17 ff. KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit) gebildet und erledigt die ihm übertragenen Aufgaben im räumlichen Wirkungskreis seiner Verbandsmitglieder, Art. 18 KommZG, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 KommZG i. V. m. § 3 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Nordbayern vom 27. November 2013, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 27. Juli 2026.
Hierzu gehört auch das Satzungs- und Verordnungsrecht gem. Art. 22 Abs. 2 KommZG i. V. m. § 10 Nr. 3 der Verbandssatzung des TBN, d. h. der TBN kann Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet in dessen räumlichen Wirkungskreis erlassen.
Die Satzungen und Verordnungen werden jeweils im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken amtlich bekannt gemacht, Art. 24 Abs. 1 KommZG. Entsprechende Hinweise werden in den Amtsblättern der Regierungen von Mittelfranken und der Oberpfalz veröffentlicht.
Verbandssatzung
Verbandssatzung
Der TBN hat sich aufgrund der Art. 17 ff. KommZG (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit) gebildet und erledigt die ihm übertragenen Aufgaben im räumlichen Wirkungskreis seiner Verbandsmitglieder, Art. 18 KommZG, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 KommZG i. V. m. § 3 der Verbandssatzung des TBN vom 27. November 2013, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 27. Juli 2026.
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit -KommZG- (BayRS 2020-6-1-I) und des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes –AGTierNebG- (BayRS 7831-4-UG, 2129-1-1-UG) erlässt der Zweckverband Tierkörperbeseitigung Nordbayern folgende Verwaltungskostensatzung.
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