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Infos zur Kostenbeteiligung an der Falltierbeseitigung

Lieber Kunde,

bis zum 31. Dezember 2004 war für Sie die Beseitigung der Falltiere (Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes* – TierGesG –) kostenlos; die durch die Tierkörperbeseitigung entstandenen Kosten wurden je zu einem Drittel von der Bayerischen Tierseuchenkasse, von den beseitigungspflichtigen Körperschaften (Städte und Landkreise) und vom Freistaat Bayern getragen.

Die Europäische Kommission sieht in dieser seit Jahrzehnten bewährten Regelung eine unter Wettbewerbsgesichtspunkten nicht zulässige staatliche Förderung und schreibt vor, dass der Besitzer eines verendeten Tieres 25 % der Verarbeitungs- und Beseitigungskosten sowie
100 % der daraus entstehenden Verwaltungskosten unmittelbar zu tragen hat. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Rinder über 48 Monate sowie Schafe und Ziegen über 18 Monate.

Zusammen mit anderen Beseitigungspflichtigen haben wir uns bemüht, diese Regelung abzuwenden. Leider ohne Erfolg - auch die Hinweise, dass sich der Tierbesitzer über seinen Tierseuchenkassenbeitrag bereits an den Beseitigungskosten beteiligt und die Einziehung der Gebühren einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursacht, waren letztlich vergeblich.

Die Vorgaben der Europäischen Kommission wurden vom Bayerischen Landtag in nationales Recht umgesetzt und sind seit 1. Januar 2005 in Kraft.

Abschließend können wir nur um Ihr Verständnis bitten, dass wir zur Einhebung der Verarbeitungs- und Beseitigungskosten gesetzlich verpflichtet sind.

Ihr TBN

 

* § 2 Nr. 4 TierGesG:

Buchst. a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,

Buchst. b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,

Buchst. c) Schafe und Ziegen,

Buchst. d) Schweine

Buchst. e) Hasen, Kaninchen,

Buchst. f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,

Buchst. g) Gehegewild,

Buchst. h) Kamiliden.

Das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft. Das bestehende Tierseuchengesetz (TierSG) tritt zum 1. Mai 2014 außer Kraft.

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